Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Dominik Schlüßelburg(nachfolgend auch „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Ein Schweigen des Lieferanten auf anders lautende Bestimmungen des Auftraggebers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen – deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrages, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung als Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge und Bestellungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten rechtsverbindlich.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie erbindlich fortgelten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroTenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die
Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche
Abreden zu treTen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per
Telefax, per Brief oder per qualifizierter elektronischer Signatur. Die Übermittlung
per E-Mail oder andere telekommunikativer Mittel ohne qualifizierte Signatur ist
nicht ausreichend.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsund Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und
anderer öTentlicher Abgaben.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu
bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für
das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Schecks gelten erst
nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind
die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die
Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs
bleibt unberührt.
- Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung der oTenen Forderungen des Lieferanten durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
- Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
- Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste
Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung
vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt
der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.
- Der Lieferant kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –
vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferant
gegenüber nicht nachkommt.
- Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
EnergiebeschaTung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder RohstoTen,
Schwierigkeiten bei der BeschaTung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige
oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind,
die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und
die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferoder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen AnlauTrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die
Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag
zurücktreten.
- Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die
Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der
Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch
andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache
beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber
über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant dies dem
Auftraggeber angezeigt hat.
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen,
wenn
a. die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die
Installation abgeschlossen ist,
b. der Lieferant dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion
nach diesem § 5 (2) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c. seit der Lieferung oder Installation [zwölf] Werktage vergangen sind oder
der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die
gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind, und
d. der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem
anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der
die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich
beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
- Für Neuwaren gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen von zwei Jahren ab Lieferung bzw. ab Abnahme, sofern
eine solche erforderlich ist. Gegenüber Unternehmen beträgt die
Gewährleistungsfrist für Neuwaren ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme.
- Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist:
a. gegenüber Verbrauchern ein Jahr ab Lieferung.
b. gegenüber Unternehmern erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung.
- Verkürzung bzw. Ausschluss der Gewährleistung gemäß Absatz 2 gilt nicht für
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
- Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unternehmer
sind verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu
untersuchen (§377 HGB).
- Im Falle eines berechtigten Mangels ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllungen gelten die gesetzlichen Rechte des Käufers.
- Bei Lieferung gebrauchter Geräte kann es zu optischen Gebrauchsspuren
kommen. Diese Stellen keinen Sachmangel dar.
- Der Lieferant haftet nicht für Schäden, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen
oder Folgekosten, die aus dem Ausfall, der Fehlfunktion oder einer verzögerten
Inbetriebnahme von gelieferten oder installierten IT-Systemen (z.B. PCs, Server,
Netzwerke) entstehen, sofern nicht vorsätzliches oder grob Fahrlässiges
Verhalten vorliegt.
- Die Verantwortung für die rechtzeitige Bereitstellung und Anbindung durch Dritte
(z.B. Internetanbieter, Hosting- oder Cloud-Dienstleister) liegt nicht beim
Lieferanten. Verzögerungen oder Ausfälle in diesem Zusammenhang begründen
keine Haftung des Lieferanten.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder
falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf
ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
- Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es
sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und
Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von
dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit der Lieferant gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet,
ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare
Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,
sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu
erwarten sind.
- Im Falle einfacher Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des
Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden auf
den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht eine höhere
Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
- Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte BeschaTenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Sicherungsrechte des Lieferanten
- Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller
derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten gleich aus welchem
Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen.
- Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt an den
Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen ab.
- Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen bei vollständiger Erfüllung. Bei
Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst
dann, wenn das Papier endgültig eingelöst und ein Rücktritt gegen den
Lieferanten nicht mehr möglich ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und dessen
sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern die Intervention erfolgreich war.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Lieferanten (Ort)
oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Lieferanten ist (Ort)
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie sämtliche
zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öTentlichen Rechts oder öTentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch
berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Lieferant Daten aus dem
Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die
Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.